SATZUNG
des  Kreisverband Lahn-Dill für Obstbau, Garten und Landschaftspflege e. V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Grundsätze der Vereinstätigkeit  

1. Der Verein trägt den Namen Kreisverband Lahn-Dill für Obstbau, Garten und Landschaftspflege e. V.

2. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar eingetragen werden.

3. Sitz des Vereins ist 35582 Wetzlar.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.  Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechte und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

6. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der
Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.

7. Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert das Miteinander verschiedener Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er steht Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität offen. Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

8. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Obst- und Gartenbaus,
der Landschaftspflege, des Natur- und Umweltschutzes, der Verschönerung der Städte und 

2. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Die Förderung des Obstbaus und der Gartenkultur, - Die Förderung der Landschaftspflege, des Naturschutzes, der öffentlichen Grünanlagen und die Maßnahmen zur Verschönerung der Heimat,
- Die Schaffung, Erhaltung und Sicherung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere,
- Die Durchführung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Besprechungen sowie Lehrgängen mit praktischen Übungen,
- Die Aus- und Fortbildung von Fachwarten für Obstbau, Gartenkultur, Landschaftspflege und Naturschutz,
- Die Begehung von Gärten, Fluren und Landschaften mit fachlichen Unterweisungen in Fragen des Obstbaues, der Gartenkultur, der Landschaftspflege, des Naturschutzes sowie des Biotop- und Artenschutzes, - Die Veranstaltung von Obst- und Gartenbauaus-stellungen, Sortenschauen, Lehrfahrten u. ä.,
- Die Förderung landschaftsprägender Obstgehölzpflanzungen,
- Die Zusammenarbeit mit interessengleichen Organisationen, Verbänden und Vereinen sowie den Mitgliedsorganisationen des Naturschutz-zentrums Hessen e. V.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

-  Beratung, Aus- und Fortbildung auf allen Gebieten des Obst-
und Gartenbaus und der Landschaftspflege,
-  Förderung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten,
-  Erhaltung und Verbesserung naturnaher Landschaft und Gärten,
-  Erhaltung und Pflege landschaftsprägender Obstgehölze,
- Beratung und Mitarbeit bei Maßnahmen der Landschaftspflege und des Umweltschutzes der Städte und Gemeinden,
- Unterstützung von Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen  (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungs-fähigkeit des Vereins.

Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

6. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereins- oder Organtätig-
keit trifft der (Gesamt-)Vorstand. Gleiches gilt für die Vertrags-
inhalte und die Vertragsbeendigung.

Der (Gesamt-)Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltlage des Vereins.

§ 3 Mitglieder des Vereins

1. Organisatorische Untergliederungen des Kreisverbands sind die angeschlossenen Ortsvereine.
Die Ortsvereine ihrerseits setzen sich aus den Einzelmitgliedern in den Gemeinden zusammen.

2. Vereine im Sinne von Nr. 1 sind alle Vereine, welche die in § 2 dieser Satzung genannten oder entsprechenden Zwecke verfolgen, ohne Rücksicht auf ihre Namen.

3. Die unmittelbare Mitgliedschaft von Einzelmitgliedern im Kreisverband ist nur dann zulässig, wenn ein Ortsverein für den betreffenden Wohnort nicht besteht.

4. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine, Privatunternehmen und natürliche Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an,
die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen.

2. Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrags an den Vorstand gem. § 26 BGB. Der (Gesamt-) Vorstand entscheidet
über den Aufnahmeantrag abschließend mit relativer Mehrheit.
Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, sie bedarf aber keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum 01.01. des jeweiligen Geschäftsjahres.

3. Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.

4. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für
die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber
haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflich-ten haben.

5. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um das Vereinsleben gemacht haben, auf Vorschlag des (Gesamt-)Vorstands durch die Mitgliederversamm-
lung berufen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte und Pflichten der Mitglieder sind insbesondere

- Aktives und passives Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsge-
mäßen Voraussetzungen
- Informations- und Auskunftsrechte
- Pünktliche und fristgemäße Zahlung der festgesetzten Beiträge - Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
- Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Teilnahme an Übungs-, Trainings-, Dienst-, Fortbildungsveranstaltungen
- Treuepflicht gegenüber dem Verein
- Verschwiegenheit über Vereinsbelange 

2. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

3. (Organ-)Mitglieder des Vereins sind bei folgenden Entschei-
dungen vom Stimmrecht ausgeschlossen:

a) Abberufung aus der Organstellung gleich aus welchem Grund
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Beschlussfassung über die vertragliche Beziehung und deren
Inhalt mit dem Verein
d) Erteilung der Entlastung
e) Verhängung von Vereinsstrafen und Ordnungsmitteln
f) Beschlussfassung über die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verein

4. Allgemein besteht auch ein Stimmverbot, wenn der Beschlussgegenstand die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einer einem (Organ-)Mitglied nahestehenden Person betrifft (z. B. Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad).

5. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge gemäß einer Beitragsordnung. Über die in der Beitragsordnung festgelegte Beitragshöhe entscheidet jährlich die Mitgliederversammlung.

6. Der Kreisverband erstellt zu Beginn eines Kalenderjahres eine Berechnung zur Beitragshöhe jedes Vereins anhand der gemeldeten Mitglieder. Der Beitrag ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu zahlen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB gekündigt werden.

2. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.

3. Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz einmaliger vorhergehender Mahnung bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres nicht beglichen ist. Der Vorstand kann eine Fristverlängerung gewähren 

4. Der Ausschluß aus dem Verein kann u. a. erfolgen:

a) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und in anderen Fällen des vereinsschädigenden Verhaltens
b) bei Nichterfüllung sonstiger mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber dem Verein
c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung und Handlungen
d) bei Verstoß gegen die bzw. Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzgesetzes. Dazu gehört u. a. auch die Verletzung des Ehrenkodex (vgl. § 1 Nr. 8) des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

5. Über den Ausschluss der Mitgliedschaft entscheidet der (Gesamt-)Vorstand mit relativer Mehrheit, nachdem der Auszuschließende angehört wurde. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. 

Gegen diese Entscheidung ist schriftliche Beschwerde an den Vorstand gem. § 26 BGB zulässig innerhalb von vier Wochen nach Zugang des schriftlichen Ausschlusses. Dem Zugang des schriftlichen Ausschlusses liegt die Zugangsvermutung zugrunde, d. h. das Schreiben über den Vereinsausschluss gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft, wobei die Beitrags-zahlungspflicht hiervon unberührt bleibt.

6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. Vereinsunterlagen und gegebenenfalls überlassene Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben.

7. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des (Gesamt-)Vorstands von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit aberkannt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a)  die Delegiertenversammlung b)  der Vereinsvorstand

§ 8 Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretern
der Ortsvereine sowie den Einzelmitgliedern gem. § 3 Nr. 3 + 4 zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. 

2. In die Delegiertenversammlung entsenden die Ortsvereine stimmberechtigte Vertreter, und zwar pro 50 beitragszahlende Mitglieder je einen Vertreter. Stichtag ist hierbei der jeweilige Mitgliederbestand zum 31.12. des Vorjahres. Einzelmitglieder oder Fördermitglieder erhalten kein Stimmrecht.

3. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für alle Aufgaben
soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. 

Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

- Änderung der Satzung. 
 - Beratung und Beschlussfassung über wichtige Verbandsaufgaben. - Beschlussfassung über gestellte Anträge
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands gemäß § 6 Nr. 5 der Satzung, soweit der Vorstand der Beschwerde nicht bereits abhilft.
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenabschlusses.
- Entlastung des Vorstands.
- Erlass von Ordnungen.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. - Festsetzung der Mitgliederbeiträge gemäß Beitragsordnung
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des (Gesamt-)Vorstands und der Kassenprüfer.

4. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten
wie für die ordentliche Delegiertenversammlung – ist einzuberufen:
- wenn der (Gesamt-)Vorstand die Einberufung aus wichtigem
Grund beschließt,
- wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand gem. § 26 BGB verlangt.

5.  Eine Vorabinformation zur Delegiertenversammlung mit
Datum und Zeit  muss mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt per E-Mail erfolgen, an dem die Delegiertenversammlung stattfin-
den soll.

Bis spätestens vier Wochen vor dem in der Vorabinformation benannten Termin können Mitglieder schriftliche, begründete Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung an den Vorstand richten.

Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden den Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben.

6. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung
von einem vom (Gesamt-)Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Delegiertenversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Delegiertenversammlung das Hausrecht aus. 

Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Delegiertenversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. 

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen sowie der Beschlussfassung über die Entlastung des (Gesamt-)Vorstands wählt die Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

7. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Erfolgt kein Widerspruch, kann durch Handzeichen gewählt werden.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegeben Stimmen auf
sich vereint.

8. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag kann eine geheime (schriftliche) Abstimmung vorgenommen werden, wenn dies mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. 

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten bei Wahlen und Beschlüssen als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. 

9.  Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. 

10.  Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

11.  Beschlüsse werden mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist eine relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

12.  Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung - die gestellten Anträge im genauen Wortlaut
- das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen), ggf. Erklärung über Annahme der Wahl - die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge im genauen Wortlaut

§ 9 Vereinsvorstand

1.  Der Vorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Rechnungsführer/in
d) dem/der Geschäftsführer/in
e) Beisitzern/Beisitzerinnen

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 9 Nr. 1 a) – d).

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. 

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

2. Der (Gesamt-)Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die Mitglieder des (Gesamt-)Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer (Gesamt-)Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

Scheidet ein Mitglied des (Gesamt-)Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der (Gesamt-)Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl für die restliche Amtsdauer ergänzen. Das hinzugewählte (Gesamt-)Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen (Gesamt-)Vorstandsmitglieder.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB vertreten, wobei Einzelvertretungsbefugnis besteht

4. Der (Gesamt-)Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
- die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle 

5. Die Beschlussfassung des (Gesamt-)Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf schriftlich einlädt und diese leitet. 

Der (Gesamt-)Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des (Gesamt-) Vorstands anwesend ist.

Der Vorstand beschließt mit relativer Stimmenmehrheit. 

Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er – gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.

6. Es ist ein Protokoll der Vorstandssitzungen anzufertigen und aufzubewahren, dessen Inhalt sich im Wesentlichen an § 8 Nr. 12 orientiert.

7. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail oder im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. 

Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer (Gesamt-)Vorstandssitzung einladen. Gibt ein (Gesamt-)Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage. 

8. Durch die Delegiertenversammlung (ggf. außerordentlich) können Mitglieder des (Gesamt-)Vorstands aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt letztinstanzlich entbunden werden. 

Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung, sowie bei Gefährdung der Vereinsinteressen vor.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Entbindungsbeschluss bedarf es einer relativen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Abstimmung muss geheim erfolgen.

Das entbundene Vorstandsmitglied ist für die restliche Amtszeit kommissarisch zu ersetzen. Die Entscheidung dazu trifft der
(Gesamt-)Vorstand mit relativer Mehrheit. Die Änderung ist ggf. im Vereinsregister durch den Vorstand anzumelden.

§ 10 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, wobei jedes Jahr ein Prüfer ausscheidet und ein anderer Prüfer neu zur Wahl ansteht. Die Kassenprüfer sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein.
Die Kassenprüfer können insgesamt einmal wiedergewählt werden, mithin maximal vier Jahre in Folge im Amt sein. Nachdem ein Kassenprüfer zwei Jahre nicht im Amt war, kann er sich erneut zur Wahl stellen.

2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.

3. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte ad hoc – Prüfungen.

4.  Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen.
Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

5.  Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen die Entlastung des Vorstands. 

§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1.  Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: 

- Name und Anschrift, - Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobilfunk) sowie E-MailAdresse, Geburtsdatum, - Funktion(en) im Verein. 
Das Mitglied muss der Speicherung der Daten zustimmen.

2. Als Mitglied des LOGL Hessen ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zentral zu melden.

3.  Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

4. Im Zusammenhang mit seinem Betrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich
hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion
im Verein und Alter oder Geburtsjahrgang.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

5.  In seiner Vereinszeitung, auf seiner Homepage oder in Presseartikel, berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: 

- Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer  
- Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. 

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter
Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print-
und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. 

Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

7.  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Gegebenenfalls ist eine dedizierte Datenschutzerklärung zu unterzeichnen.

8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 12 Haftungsbeschränkung

1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z. B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z. B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

2. Im Falle einer Schädigung gemäß Nr. 1 haftet auch die handelnde oder anderweitig verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

4.  Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen dem Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§ 13 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

1. Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Beschlüssen des Vereins und seiner Organe können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.

2. Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben.

3. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

§ 14 Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins anteilig nach deren Mitgliederzahl an die Mitgliedsvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem 1. Januar 2020 in Kraft.